Einleitung
Diese Strafprozessordnung (StPO) regelt das Verfahren bei der Verfolgung und Ahndung von Straftaten in der Stadt Aachen. Ziel der StPO ist es, ein faires, effizientes und rechtsstaatliches Strafverfahren zu gewährleisten.
§1 Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz der Mündlichkeit: Das Verfahren vor Gericht ist mündlich. Schriftliche Erklärungen sind nur zulässig, wenn das Gesetz es vorsieht.
Öffentlichkeit des Verfahrens: Die Verhandlungen vor Gericht sind öffentlich, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Verteidigungsrecht: Jeder Beschuldigte hat das Recht auf Verteidigung. Kann sich der Beschuldigte keinen Verteidiger leisten, wird ihm auf Antrag ein Pflichtverteidiger gestellt.
Unschuldsvermutung: Jeder Beschuldigte gilt bis zum Beweis seiner Schuld als unschuldig.
§2 Ermittlungsverfahren
Einleitung des Ermittlungsverfahrens: Das Ermittlungsverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.
Ermittlungsmaßnahmen: Die Staatsanwaltschaft und die Polizei können alle Maßnahmen ergreifen, die zur Aufklärung der Straftat und zur Ergreifung des Täters erforderlich sind.
Beschlagnahme und Durchsuchung: Gegenstände, die als Beweismittel dienen können, können beschlagnahmt werden. Durchsuchungen dürfen nur auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden.
Vernehmung des Beschuldigten: Der Beschuldigte ist zu Beginn der Vernehmung über seine Rechte zu belehren, insbesondere über das Recht, zu schweigen und einen Verteidiger zu konsultieren.
§3 Zwischenverfahren
Anklageerhebung: Wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind und ein hinreichender Tatverdacht besteht, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem zuständigen Gericht.
Anklageschrift: Die Anklageschrift muss die Tat, derer der Beschuldigte beschuldigt wird, sowie die Beweismittel, auf die sich die Anklage stützt, genau bezeichnen.
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens: Das Gericht entscheidet über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Es kann die Anklage zulassen, zurückweisen oder das Verfahren einstellen.
§4 Hauptverfahren
Ladung: Der Angeklagte und die Zeugen werden zur Hauptverhandlung geladen. Der Angeklagte muss persönlich erscheinen.
Durchführung der Hauptverhandlung: Die Hauptverhandlung beginnt mit der Verlesung der Anklageschrift. Es folgen die Beweisaufnahme, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Anhörung des Angeklagten.
Beweiserhebung: Das Gericht erhebt alle erforderlichen Beweise von Amts wegen. Beweisanträge der Beteiligten sind zu berücksichtigen.
Schlussvorträge: Nach Abschluss der Beweisaufnahme halten die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung ihre Schlussvorträge.
Urteilsverkündung: Das Gericht verkündet das Urteil. Es entscheidet über Schuld oder Unschuld des Angeklagten und legt gegebenenfalls die Strafe fest.
§5 Rechtsmittel
Berufung: Gegen Urteile des Amtsgerichts kann Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist binnen einer Woche nach Urteilsverkündung einzulegen.
Revision: Gegen Urteile des Landgerichts und Berufungsurteile des Amtsgerichts kann Revision eingelegt werden. Die Revision ist binnen einer Woche nach Urteilsverkündung einzulegen.
Beschwerde: Gegen sonstige gerichtliche Entscheidungen kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.
§6 Vollstreckungsverfahren
Vollstreckung von Freiheitsstrafen: Freiheitsstrafen werden in Justizvollzugsanstalten vollstreckt. Der Strafvollzug dient der Resozialisierung des Verurteilten.
Vollstreckung von Geldstrafen: Geldstrafen sind innerhalb der festgesetzten Frist zu zahlen. Bei Nichtzahlung kann die Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden.
Bewährungsaufsicht: Verurteilte, deren Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, stehen unter Bewährungsaufsicht. Bei Verstößen gegen die Bewährungsauflagen kann die Bewährung widerrufen werden.
§7 Besondere Verfahrensarten
Strafbefehl: Bei geringfügigen Straftaten kann die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl beantragen. Der Strafbefehl wird vom Gericht ohne Hauptverhandlung erlassen und steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Jugendstrafverfahren: Für Jugendliche und Heranwachsende gelten besondere Verfahrensregeln. Ziel ist die Erziehung und Resozialisierung des jungen Täters.
Ordnungswidrigkeitenverfahren: Ordnungswidrigkeiten werden im Bußgeldverfahren geahndet. Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.