Einleitung
Das Strafgesetzbuch (StGB) der Stadt Aachen enthält alle strafrechtlichen Vorschriften, die das Verhalten der Bürger und Besucher der Stadt regeln. Verstöße gegen diese Vorschriften können zu Geldstrafen, Freiheitsstrafen oder anderen Sanktionen führen. Ziel des StGB ist es, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten.
§1 Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz der Gesetzlichkeit: Keine Strafe ohne Gesetz. Strafbar ist nur, wer eine Tat begeht, die zum Zeitpunkt der Begehung gesetzlich unter Strafe gestellt war.
Unschuldsvermutung: Jeder Angeklagte gilt bis zum Beweis seiner Schuld als unschuldig.
Strafmündigkeit: Strafmündig ist, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat.
§2 Straftaten gegen die Person
Körperverletzung:
Einfache Körperverletzung: Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe und oder Geldstrafe bestraft.
Schwere Körperverletzung: Führt die Körperverletzung zu erheblichen gesundheitlichen Schäden, erhöht sich die Strafe.
Tötungsdelikte:
Mord: Wer einen Menschen aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam tötet, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.
Totschlag: Wer einen Menschen ohne die besonderen Merkmale des Mordes tötet, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.
Nötigung: Wer einen anderen Menschen durch Drohung oder Gewalt zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt, wird mit Freiheitsstrafe und oder mit Geldstrafe bestraft.
Freiheitsberaubung: Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe und oder mit Geldstrafe bestraft.
§3 Straftaten gegen das Eigentum
Diebstahl: Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen wegnimmt, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe und oder mit Geldstrafe bestraft.
Raub: Wer mit Gewalt oder unter Androhung von Gewalt eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe und oder Geldstraffe bestraft.
Sachbeschädigung: Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe und oder Geldstraffe bestraft.
Betrug: Wer durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder durch andere Täuschungshandlungen einen anderen zu einem Verhalten veranlasst, das dessen Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe und oder Geldstraffe bestraft.
§4 Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
Hochverrat gegen ein Land: Wer eine Handlung unternimmt, die den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.
Durchführung oder Planung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat plant oder durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten - ohne Aufforderungserfolg: Wer öffentlich zu Straftaten auffordert, ohne dass es zur Ausführung kommt, wird mit Freiheitsstrafe und oder Geldstraffe bestraft.
Minderschwerer Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Wer minder schweren Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte leistet, wird mit Freiheitsstrafe und oder Geldstraffe bestraft.
Schwerer Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Wer schweren Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte leistet, wird mit Freiheitsstrafe und oder Geldstraffe bestraft.
Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte: Wer Vollstreckungsbeamte tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe und oder Geldstraffe bestraft.
Minderschwerer Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen: Wer minder schweren Widerstand gegen Personen leistet, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, wird mit Freiheitsstrafe und oder Geldstraffe bestraft.
Schwerer Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen: Wer schweren Widerstand gegen Personen leistet, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, wird mit Freiheitsstrafe und oder Geldstraffe bestraft.
Tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen: Wer Personen tätlich angreift, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, wird mit Freiheitsstrafe und oder Geldstraffe bestraft.
Gefangenenbefreiung durch Amtsträger: Wer als Amtsträger einen Gefangenen befreit, wird mit Freiheitsstrafe und oder Geldstraffe bestraft.
Gefangenenbefreiung: Wer einen Gefangenen befreit, wird mit Freiheitsstrafe und oder Geldstraffe bestraft.
Gefangenenmeuterei: Wer sich an einer Gefangenenmeuterei beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe und oder Geldstraffe bestraft.
Schwere Gefangenenmeuterei: Wer sich an einer schweren Gefangenenmeuterei beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe und oder Geldstraffe bestraft.
Hausfriedensbruch: Wer in die Wohnung, Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum eines anderen widerrechtlich eindringt oder dort verweilt, wird mit Freiheitsstrafe und oder Geldstraffe bestraft.
Landfriedensbruch: Wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen beteiligt, die aus einer Menschenmenge heraus begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe und oder Geldstraffe bestraft.
Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs: Wer sich in besonders schwerer Weise am Landfriedensbruch beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe und oder Geldstraffe bestraft.
Bildung bewaffneter Gruppen: Wer bewaffnete Gruppen bildet, wird mit Freiheitsstrafe und oder Geldstraffe bestraft.
Bildung krimineller Vereinigungen: Wer kriminelle Vereinigungen bildet, wird mit Freiheitsstrafe und oder Geldstraffe bestraft.
Schwerer Fall von Bildung krimineller Vereinigungen (Rädelsführer/Hintermänner): Wer als Rädelsführer oder Hintermann kriminelle Vereinigungen bildet, wird mit Freiheitsstrafe und oder Geldstraffe bestraft.
Amtsanmaßung: Wer unbefugt die Ausübung eines öffentlichen Amtes übernimmt oder sich anmaßt, wird mit Freiheitsstrafe und oder Geldstraffe bestraft.
Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen: Wer Titel, Berufsbezeichnungen oder Abzeichen missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe und oder Geldstraffe bestraft.
Verwahrungsbruch: Wer eine ihm anvertraute Sache unbefugt verwahrt, wird mit Freiheitsstrafe und oder Geldstraffe bestraft.
Verwahrungsbruch als Amtsträger: Wer als Amtsträger eine ihm anvertraute Sache unbefugt verwahrt, wird mit Freiheitsstrafe und oder Geldstraffe bestraft.
Nichtanzeige geplanter Straftaten: Wer geplante Straftaten nicht anzeigt, wird mit Freiheitsstrafe und oder Geldstraffe bestraft.
Belohnung und Billigung von Straftaten: Wer Straftaten belohnt oder billigt, wird mit Freiheitsstrafe und oder Geldstraffe bestraft.
§5 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung: Wer eine andere Person mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung oder Vornahme sexueller Handlungen nötigt, wird mit Freiheitsstrafe und oder Geldstraffe bestraft.
Sexueller Missbrauch von Kindern: Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren vornimmt oder an sich vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe und oder Geldstraffe bestraft.
Kinderpornografie: Wer kinderpornografisches Material herstellt, besitzt oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe und oder Geldstraffe bestraft.
§6 Straftaten im Straßenverkehr
Gefährdung des Straßenverkehrs: Wer im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe und oder Geldstraffe bestraft.
Trunkenheit im Verkehr: Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe und oder Geldstraffe bestraft.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Wer sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, ohne die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe und oder Geldstraffe bestraft.
Fahren ohne Fahrerlaubnis: Wer ein Fahrzeug führt, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, wird mit Freiheitsstrafe und oder Geldstraffe bestraft.
§7 Straftaten im Umgang mit Betäubungsmitteln
Besitz von Betäubungsmitteln: Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln wird mit Freiheitsstrafe und oder Geldstraffe bestraft.
Handel mit Betäubungsmitteln: Der unerlaubte Handel mit Betäubungsmitteln wird mit Freiheitsstrafe und oder Geldstraffe bestraft.
Einfuhr von Betäubungsmitteln: Die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird mit Freiheitsstrafe und oder Geldstraffe bestraft.
§8 Strafzumessung und Sanktionen
Strafzumessung: Bei der Festsetzung der Strafe sind die Schwere der Tat, die Schuld des Täters und die Umstände, unter denen die Tat begangen wurde, zu berücksichtigen.
Geldstrafen: Geldstrafen werden in Tagessätzen verhängt, deren Anzahl und Höhe sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters richten.
Freiheitsstrafen: Freiheitsstrafen können zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Täter auch ohne die Vollstreckung der Strafe keine weiteren Straftaten begehen wird.
Nebenstrafen: Neben der Hauptstrafe können Nebenstrafen wie Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis oder Berufsverbot verhängt werden.
Maßregeln der Besserung und Sicherung: Hierzu gehören die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, die Sicherungsverwahrung und die Führungsaufsicht.