Einleitung
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) der Stadt Aachen regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln, um Missbrauch zu verhindern und die öffentliche Gesundheit zu schützen.
§1 Allgemeine Bestimmungen
Definition von Betäubungsmitteln: Betäubungsmittel sind Stoffe und Zubereitungen, die in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt sind.
Erlaubnispflicht: Der Umgang mit Betäubungsmitteln, insbesondere der Handel, ist grundsätzlich erlaubnispflichtig.
Verbot sonstiger Betäubungsmittel: Der Besitz, Anbau, Handel und Konsum aller anderen Betäubungsmittel außer Marihuana sind verboten und werden strafrechtlich verfolgt.
§2 Besitz und Anbau von Marihuana
Erlaubter Besitz: Der Besitz von Marihuana ist bis zu einer Menge von 30 Gramm für den Eigenbedarf erlaubt.
Erhebliche Menge: Der Besitz von Marihuana über 30 Gramm wird als Straftat angesehen und entsprechend geahndet.
Maßnahmen bei Besitz über 30 Gramm: Personen, die mehr als 30 Gramm Marihuana besitzen, können zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe verurteilt werden.
Privater Anbau: Jeder Bürger darf bis zu zwei Cannabis-Pflanzen für den Eigenbedarf zu Hause anbauen. Der Anbau muss im privaten, nicht öffentlich einsehbaren Bereich erfolgen.
§3 Handel mit Marihuana
Verbot des Handels: Der Handel mit Marihuana ist verboten und wird als Straftat geahndet.
Strafmaß für Handel: Wer mit Marihuana handelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. In besonders schweren Fällen kann die Strafe bis zu 15 Jahren betragen.
Gewerbsmäßiger Handel: Der gewerbsmäßige Handel mit Marihuana wird besonders schwer bestraft. Hierbei ist eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vorgesehen.
§4 Anbau und Herstellung von Marihuana
Erlaubnispflichtiger Anbau: Der Anbau und die Herstellung von Marihuana ohne entsprechende behördliche Genehmigung sind verboten, außer im privaten Rahmen bis zu zwei Pflanzen.
Strafmaß für unerlaubten Anbau: Wer Marihuana ohne Genehmigung oder über die erlaubte Menge hinaus anbaut oder herstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§5 Ordnungswidrigkeiten
Geringfügige Verstöße: Der Besitz von Marihuana bis zu einer Menge von 20 Gramm kann als Ordnungswidrigkeit behandelt und mit einem Bußgeld bis zu 500 Euro geahndet werden.
Erhebliche Ordnungswidrigkeiten: Der Besitz von Marihuana über 20 Gramm, aber nicht mehr als 30 Gramm, kann mit einem Bußgeld bis zu 1000 Euro geahndet werden.
§6 Ermittlungs- und Strafverfolgungsverfahren
Ermittlungskompetenzen: Die Polizei und die Staatsanwaltschaft sind berechtigt, Ermittlungen bei Verdacht auf Verstöße gegen das BtMG durchzuführen. Dazu gehören Durchsuchungen, Beschlagnahmungen und Vernehmungen.
Strafbefehl: Bei geringfügigen Straftaten kann die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl beantragen. Der Strafbefehl wird vom Gericht ohne Hauptverhandlung erlassen und steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§7 Sanktionen und Strafzumessung
Strafzumessung: Bei der Festsetzung der Strafe sind die Schwere der Tat, die Schuld des Täters und die Umstände, unter denen die Tat begangen wurde, zu berücksichtigen.
Geldstrafen: Geldstrafen werden in Tagessätzen verhängt, deren Anzahl und Höhe sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters richten.
Freiheitsstrafen: Freiheitsstrafen können zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Täter auch ohne die Vollstreckung der Strafe keine weiteren Straftaten begehen wird.